Haftung für abgebrannte Almhütte

Ein Ofensetzer, der einen Ofen unsachgemäß errichtet hat, haftet für den dadurch verursachten Brand einer Almhütte ebenso wie der Hafner, der dem Ofensetzer die Gewerbeberechtigung „borgt“.

Der Erstbeklagte ist selbstständiger Ofensetzer ohne erforderliche Gewerbeberechtigung (Hafner). Deshalb arbeitet er ständig mit dem zweitbeklagten Hafner zusammen, der über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt und die Arbeiten des Erstbeklagten dadurch „deckt“, dass er für die Arbeitsleistungen des Erstbeklagten nach außen Rechnung legt und die vor Inbetriebnahme eines Ofens notwendige Bestätigung eines Hafnermeisters ausstellt. Dafür bekommt der Zweitbeklagte pro gesetztem Ofen eine „Provision“ von 350 EUR. Der Zweitbeklagte war an den Arbeiten des Erstbeklagten nie beteiligt und kontrollierte die vom Erstbeklagten errichteten Öfen nur vereinzelt.

2012 setzte der Erstbeklagte auf einer bei der klagenden Versicherung versicherten Almhütte im Land Salzburg einen Ofen, wobei er beim Durchgang eines Rauchgasverbindungskanals („Poterie“) durch eine Holzwand statt dem gesetzlich vorgeschriebenen 15 cm Abstand zum Holz nur 5 cm einhielt. Der Zweitbeklagte, der den Ofen niemals kontrolliert hatte, stellte den Endbefund aus, wonach der Ofen dem Stand der Technik entspreche. Aufgrund der Schneelast im folgenden Winter drückten infolge des zu geringen Abstands hölzerne Rundblöcke der Hütte auf die Poterie, wodurch diese Risse bekam.

Nachdem im darauf folgenden Sommer der Ofen beheizt worden war, brannte die Almhütte vollständig ab. Die Ursache dafür war, dass heiße Rauchgase durch die Risse der Poterie ausgetreten waren, wodurch sich der darüber befindliche Holzrundblock entzündete. Hätte der Erstbeklagte beim Ofensetzen die vorgeschriebenen 15 cm Abstand eingehalten, wäre es nicht zum Brand gekommen.

Die klagende Versicherung ersetzte dem Eigentümer der Almhütte den Brandschaden.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Regressweg die auf sie übergegangenen Schadenersatzansprüche des Eigentümers der Almhütte geltend.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegen die Beklagten zur ungeteilten Hand statt.

Das Berufungsgericht hingegen wies das Klagebegehren ab. Die Norm, wonach 15 cm Mindestabstand zwischen Poterie und Holz einzuhalten sind, bezwecke nicht, Risse in der Poterie aufgrund von Schneedruck zu verhindern. Es mangle daher für den Schadenersatzanspruch am Rechtswidrigkeitszusammenhang.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht und stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her.

Er hielt fest, dass die genannte Norm generell den Brandschutz bezweckt und daher auch den hier eingetretenen Brandschaden verhindern sollte und bei Einhaltung auch verhindert hätte. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang sei daher zu bejahen. Der Erstbeklagte haftet daher, weil er den Ofen nicht vorschriftsmäßig gesetzt hat und sich als Sachverständiger im Sinn des § 1299 ABGB auf subjektive Unkenntnis der Norm nicht berufen könnte. Der Zweitbeklagte hat zum Schaden einen Beitrag im Sinn des § 1301 ABGB geleistet. Ihm ist vor allem vorzuwerfen, dass er einen falschen Endbefund („Stand der Technik“) ausgestellt hat. Pflichtgemäß hätte er zur Ausstellung des positiven Endbefunds die vorschriftsmäßige Errichtung des Ofens sicherstellen müssen. Auch dann wäre der Schaden nicht eingetreten, weshalb auch er haftet.

(OGH zu 6 Ob 39/19g)